Ein Eintrag im Betreibungsregister ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Auch eine völlig unbegründete Betreibung kann die Bonität für Jahre ruinieren. Dieser Beitrag behandelt die am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Regelung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes («SchKG»), die Schuldner besser vor ungerechtfertigten Betreibungen schützen soll.
1. Betreibungsanhebung ohne hohe Hürden möglich
Eine Betreibung einzuleiten ist unkompliziert: Im Grunde genügt ein schriftliches oder mündliches Begehren an das zuständige Betreibungsamt mit Angaben zu Gläubiger, Schuldner, Forderungssumme und Forderungsgrund. Ob die Forderung tatsächlich besteht, prüft das Betreibungsamt dabei nicht. Entsprechend einfach kann sich der Schuldner gegen die Betreibung zur Wehr setzen, indem er innert einer Frist von zehn Tagen gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt. Eine Begründung ist hierfür in der Regel nicht erforderlich; oft genügt es, an der bezeichneten Stelle ein Kreuz zu setzen. Damit der Gläubiger die Betreibung anschliessend fortsetzen kann, muss er den Rechtsvorschlag des Schuldners entweder im Rechtsöffnungsverfahren oder im ordentlichen Zivilprozess beseitigen lassen.
2. Folge der Betreibung: Eintrag im Betreibungsregister mit nachteiligen Konsequenzen
Die Einleitung eines Betreibungsverfahrens – ob gerechtfertigt oder nicht – führt automatisch zu einem Eintrag im Betreibungsregister. Der Eintrag wird zwar mit Informationen zum Verfahrensstand ergänzt und gibt z.B. darüber Auskunft, ob der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat. Weil das Betreibungsamt den Forderungsbestand nicht prüft, sagt ein Eintrag jedoch nichts über die Rechtmässigkeit der Betreibung aus. Dennoch führt ein Eintrag im Betreibungsregisterauszug bei Dritten oft zu Skepsis. Sei es bei der Wohnungs- und Stellensuche oder bei Bankgeschäften: Ein entsprechender Eintrag kann bekanntlich zum Problem werden und spürbare Nachteile zur Folge haben. In zeitlicher Hinsicht sind im Auszug die Betreibungen der letzten fünf Jahre dokumentiert.
3. Erweiterter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen seit dem 1. Januar 2026
Eine am 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung des SchKG verbessert die Ausgangslage ungerechtfertigt betriebener Personen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die betriebene Person das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung nur während der (einjährigen) Gültigkeit des Zahlungsbefehls stellen konnte (BGE 147 III 544).
Gemäss der revidierten Fassung kann der Schuldner das Gesuch neu nach Ablauf von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls bis zum Erlöschen des Einsichtsrechts (also während fünf Jahren) stellen, sofern:
- er Rechtsvorschlag erhoben hat; und
- der Gläubiger nicht innert einer ihm vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat.
Erbringt der Gläubiger diesen Nachweis erst nachträglich oder wird die Betreibung fortgesetzt, kann der Schuldner die Nichtbekanntgabe immer noch durchsetzen, muss hierfür aber nachweisen, dass die Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.
Fazit
Ein Eintrag im Betreibungsregister kann den Alltag erheblich und unnötig belasten. Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Gesetzesänderung erweitert den Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen insbesondere in zeitlicher Hinsicht, indem das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung neu während fünf Jahren gestellt werden kann.
Welche Erfahrungen haben Sie mit Betreibungen gemacht? Haben Sie Fragen zum Einsichtsrecht in das Betreibungsregister und dazu, wie Sie sich konkret gegen eine ungerechtfertigte Betreibung wehren können? Gerne analysieren wir Ihre individuelle Situation und zeigen Ihnen die möglichen Handlungsoptionen auf.
