Die gerichtliche Fragepflicht im Zivilprozessrecht: Kein Ersatz für sorgfältige Prozessführung
I. Einleitung
In gerichtlichen Verfahren dienen verschiedene Verfahrensmaximen (Verfahrensgrundätze) als Leitlinien des Prozesses. Gemäss einem dieser Grundsätze, der sogenannten Verhandlungsmaxime, müssen grundsätzlich die Parteien die prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einbringen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig statuiert Art. 56 ZPO eine gerichtliche Fragepflicht, welche eine Abschwächung dieser Verhandlungsmaxime darstellt. Juristische Laien sollen durch gezielte Fragen des Gerichts auf offensichtlich bestehende Unklarheiten hingewiesen werden. Dadurch wird ihnen ermöglicht, sich auf die wesentlichen Punkte zu konzentrieren und unnötige Ausführungen zu vermeiden. Es soll insbesondere verhindert werden, dass Laien allein aufgrund mangelnder juristischer Kenntnisse oder Unbeholfenheit um ihr Recht gebracht werden. Der folgende Beitrag untersucht, inwiefern die richterliche Fragepflicht tatsächlich zu einem laienfreundlichen Verfahren beiträgt und welche Grenzen dieses Instrument aufweist.
II. Die gerichtliche Fragepflicht im Zivilprozess
1. Voraussetzungen für die gerichtliche Fragepflicht
Die gerichtliche Fragepflicht greift nur, wenn die in Art. 56 ZPO festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht gibt den Parteien demnach durch gezielte Fragen die Gelegenheit, ihre Vorbringen zu präzisieren oder zu ergänzen, wenn diese unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind.
Der Begriff «Vorbringen der Parteien» ist in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst sämtliche Erklärungen und Eingaben der Parteien. Hierzu zählen Parteivorbringen zu behaupteten Tatsachen und zu den Beweismitteln. Die gerichtliche Fragepflicht hat jedoch nicht den Zweck, eine Partei überhaupt erst zur Erstattung eines Vorbringens zu bewegen. Das Vorbringen muss mindestens ansatzweise von der Partei in den Prozess eingebracht werden. Das Gericht darf also nicht fragen was eine Partei behaupten will, sondern nur was genau sie mit einer bereits vorgebrachten Behauptung meint. Rechtsbegehren, welche das Prozessthema festlegen, bilden hingegen nicht Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht. Rechtsbegehren sind die konkreten Anträge einer Partei an das Gericht (etwa «Der Beklagte sei zu verpflichten, CHF 10’000.00 an die Klägerin zu bezahlen»). Das Gericht darf die Parteien nicht darauf hinweisen, welche Anträge sie stellen sollten oder dass ein Antrag fehlt, da dies mit der Dispositionsmaxime – also der Entscheidungsfreiheit der Parteien über den Streitgegenstand – nicht vereinbar wäre.
Unklar ist ein Vorbringen dann, wenn für das Gericht nicht ersichtlich ist, was die Partei damit meint, und sich der Sinn auch durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht (eindeutig) erschliessen lässt. Solche Unklarheiten erschweren nicht nur die Verständlichkeit für das Gericht, sondern genügen auch im Hinblick auf die Verteidigungsmöglichkeit der Gegenpartei den prozessualen Anforderungen nicht. Ohne ein verständliches Vorbringen ist die Gegenpartei nämlich nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen und sich angemessen verteidigen zu können.
Ferner ist ein Vorbringen dann widersprüchlich, wenn verschiedene Vorbringen einer Partei sich inhaltlich entgegenstehen bzw. einander ausschliessen. Ein unbestimmtes Vorbringen liegt vor, wenn feststeht, was grundsätzlich damit gemeint ist, die inhaltliche Tragweite des Vorbringens aber unklar ist. Fordert der Kläger etwa Schadenersatz, ohne den verlangten Betrag zu beziffern (vgl. Art. 85 ZPO), bleibt unklar, wie viel er geltend macht.
Ein Vorbringen ist offensichtlich unvollständig, wenn die Darstellung einer Partei eine eigentliche Lücke aufweist. Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Lücke ist, dass die Unvollständigkeit sich auf die gerichtliche Beurteilung auswirkt, d.h. hierfür erheblich ist.
2. Ausprägungen der gerichtlichen Fragepflicht in den verschiedenen Verfahren
Die gerichtliche Fragepflicht findet je nach anwendbarer Verfahrensart und -maxime in unterschiedlichen Ausprägungen Anwendung. Die im ordentlichen Verfahren geltende allgemeine gerichtliche Fragepflicht in Art. 56 ZPO beschränkt sich darauf, die Parteien auf konkrete und klare Mängel hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Klarstellung oder Ergänzung zu geben. Der Hinweis des Gerichts kann auch darin bestehen, den Parteien den Beizug einer anwaltlichen Vertretung anzuraten.
Art. 247 Abs. 1 ZPO sieht demgegenüber eine verstärkte gerichtliche Fragepflicht für die der Verhandlungsmaxime unterstehenden Prozesse im vereinfachten Verfahren vor. Das Gericht wirkt hierbei durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen. Die verstärkte gerichtliche Fragepflicht soll zur Laienfreundlichkeit des vereinfachten Verfahrens beitragen, indem sich das Gericht nicht nur auf den Hinweis offensichtlicher und krasser Mängel beschränkt, sondern aktiv mit Fragen in die Parteivorbringen eingreift.
Eine umfassende gerichtliche Fragepflicht besteht schliesslich im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime, wo die Feststellung des Sachverhalts von Amtes erfolgt (Art. 55 Abs. 2 ZPO).
3. Grenzen der gerichtlichen Fragepflicht
Die gerichtliche Fragepflicht steht in einem Spannungsverhältnis zur Unparteilichkeit des Gerichts. Hinweise und Fragen sind daher nur insoweit zulässig, als sie die Neutralität des Gerichts nicht beeinträchtigen. Das Gericht darf keine Fragen stellen, die darauf abzielen, einer Partei zum «besseren» oder «erfolgreicheren» Vorbringen zu verhelfen oder sie auf mögliche rechtliche Vorteile hinzuweisen. Wie weit das Gericht jeweils eingreift, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien kommt die Fragepflicht daher eingeschränkt zur Anwendung.
Im Rahmen der Verhandlungsmaxime obliegt die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich den Parteien. Die gerichtliche Fragepflicht darf diese Verantwortung nicht ersetzen. Parteien dürfen sich insbesondere nicht darauf verlassen, dass das Gericht fehlende Tatsachen oder Beweise von sich aus «nachfragt». Eine Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen ist den Verfahren vorbehalten, die der Untersuchungsmaxime unterstehen.
Ferner begründet die fehlende Sorgfalt in der Prozessführung keine gerichtliche Fragepflicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen oder gar Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig erweist. Überdies nimmt die richterliche Fragepflicht den Parteien die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab. Sie dient nicht als Entschuldigungsgrund für zu spätes Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln und vermag somit verspätete Vorbringen auch nicht zu heilen.
Gleiches gilt für sogenannte substantiierte Bestreitungen. Darunter versteht man ein Bestreiten, das nicht bloss pauschal erfolgt («Das stimmt nicht»), sondern sich konkret mit den Behauptungen der Gegenpartei auseinandersetzt und aufzeigt, weshalb deren Vorbringen als falsch zu erachten sind. Unterbleibt eine solche konkrete Bestreitung, kann das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten behandeln – ohne hierzu nachfragen zu müssen.
Ist eine Partei der Ansicht, dass das Gericht die Fragepflicht verletzt hat, muss sie in einem Rechtsmittelverfahren darlegen, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem anderen, für die rechtsmittelführende Partei günstigeren Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Die betreffende Partei muss hierbei aufzeigen, was sie konkret auf die unterbliebene Frage vorgebracht hätte. Unterlässt sie dies, tritt das Gericht mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf das Rechtsmittel ein.
III. Fazit
Die Fragepflicht des Gerichts ist keine allgemeine Rechtsberatungspflicht gegenüber Laienparteien. Sie soll lediglich dabei helfen, Laienvorbringen möglichst klar und wahrheitsgetreu im Prozess abzubilden. Gleichwohl bestehen zahlreiche prozessuale Risiken für Laien – fehlerhafte oder unvollständige Rechtsbegehren, versäumte Fristen oder unsubstantiierte Bestreitungen, um nur ein paar davon zu nennen. Solche Mängel gehen regelmässig zulasten der betreffenden Partei und können nicht durch die richterliche Fragepflicht geheilt werden. Wer darauf vertraut, dass das Gericht korrigierend eingreift, verkennt, dass die gerichtliche Fragepflicht eine sorgfältige Prozessführung nicht zu ersetzen vermag.
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