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Aufgrund der ab Montag, 6. Juli 2020, gültigen zehntägigen Quarantänepflicht nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet stellen sich im Hinblick auf die Sommerferienzeit spannende arbeitsrechtliche Fragen.

 

Zehntägige Quarantänepflicht bei der Rückkehr in die Schweiz von einem Risikogebiet

Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab Montag, 6. Juli 2020, Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus einreisen, für zehn Tage in Quarantäne müssen (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020, nachfolgend Verordnung). Nur in gewissen spezifischen Konstellationen besteht keine Quarantänepflicht (vgl. Art. 4 der Verordnung).

Ein Staat oder Gebiet wird gemäss Art. 3 der Verordnung als Risikogebiet eingestuft, wenn die Zahl der Neuinfektionen pro 100’000 Personen mehr als 60 beträgt oder die Informationen aus dem betreffenden Gebiet keine verlässliche Einschätzung der Risikolage erlauben und Hinweise auf ein überhöhtes Übertragungsrisiko bestehen oder in den letzten vier Wochen wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist sind, die sich im betreffenden Gebiet aufgehalten haben.

Der Bund hat dazu eine Liste von Staaten veröffentlicht. Danach führt unter anderem die Einreise aus Argentinien, Brasilien, Israel, Russland, Serbien, Schweden, Südafrika und den USA zur Quarantänepflicht. Diese Liste wird vom Bund laufend aktualisiert. Sobald ein Staat eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt er als Risikogebiet und wird in die Liste aufgenommen.

Im Hinblick auf die Sommerferien stellen sich deswegen folgende arbeitsrechtliche Fragen:

Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anordnen, von Ferien in einem Risikogebiet abzusehen?

Der Arbeitgeber hat gegenüber seinen Mitarbeitern aufgrund des Unterordnungsverhältnisses ein Weisungsrecht (Art. 321d OR). Dieses geht allerdings nur so weit, als die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Art. 321a OR reicht. Schliesslich soll das Wei-sungsrecht dem Arbeitgeber grundsätzlich nur im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse – und nicht was die Ferien- oder Freizeitgestaltung der Mitarbeiter anbelangt – zur Verfügung stehen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers soll die erfolgreiche Durchführung des Arbeitsvertrages sicherstellen.

In der Vergangenheit ordneten insbesondere Banken gegenüber ihren Mitarbeitern vermehrt an, von Ferien in gewissen Ländern abzusehen, wenn in diesen Ländern aufgrund der beruflichen Tätigkeit mit einem Zugriff auf den Arbeitnehmer durch Straf- Steuer- oder Rechtshilfebehörden zu rechnen war. Dem Arbeitgeber wurde dieses weitreichende Weisungsrecht zuerkannt, sofern durch den Aufenthalt im jeweiligen Land für den Arbeitnehmer die konkrete und ernsthafte Gefahr eines Zugriffes bestand und dieser nachteilige Auswirkungen auf die Arbeitgeberin hätte und unter Umständen die Vertragserfüllung verunmöglichen würde.

Reist ein Mitarbeiter bewusst in ein Land, das gemäss Verordnung als Risikogebiet einzustufen ist, besteht eine konkrete und ernsthafte Gefahr, weil der Mitarbeiter nach Rückkehr in die Schweiz verpflichtet ist, zehn Tage in Quarantäne zu gehen. Ausser für den Fall, dass der Mitarbeiter seine Arbeit im Home-Office erledigen kann, kann der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen. Die Quarantänepflicht hat somit nachteilige Auswirkungen für den Arbeitgeber. Dies insbesondere dann, wenn nach Rückkehr der Ferien dringende Arbeiten anstehen würden.

Im Übrigen ist eine Einschränkung der verfassungsmässigen Rechte des Arbeitnehmers, so etwa der Bewegungsfreiheit, gerechtfertigt, wenn dies zur erfolgreichen Durchführung des Arbeitsvertrages geboten ist. Damit der Arbeitsvertrag erfüllt werden kann, muss der Arbeitnehmer von Reisen in Risikogebiete absehen. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar wäre von einer Reise abzusehen, etwa weil er einen sterbenden Angehörigen in einem Risikogebiet besuchen möchte.

 

Hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern während der Quarantäne Lohn zu zahlen?

Muss der Mitarbeiter nach Rückkehr aus einem Risikogebiet für zehn Tage in Quarantäne, so besteht kein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Es fragt sich also, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Dauer der Quarantäne Lohn zahlen muss.

Der Arbeitgeber schuldet seinen Mitarbeitern keinen Lohn, wenn die Mitarbeiter verschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sind (Art. 324a Abs. 1 OR e contrario). Grundsätzlich dürfte dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er in einem Staat Ferien macht, welcher bereits vor Beginn seiner Ferien gemäss Bund als Risikogebiet einzustufen ist. In solchen Fällen schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn.

Allenfalls könnten zwingende persönliche Gründe die Reise rechtfertigen, so etwa der Besuch eines sterbenden Angehörigen. Auch wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit im Home-Office erledigen kann, schuldet der Arbeitgeber mangels Arbeitsverhinderung weiterhin Lohn. Befindet sich der Mitar-beiter bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Quarantänepflicht in einem „risikoreichen“ Staat oder ist das Gebiet, in dem er Ferien macht, erst nach seiner Ausreise aus der Schweiz auf die Liste der risikoreichen Staaten aufgenommen worden, kann wohl ebenfalls nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen werden. Auch hier bedarf es selbstverständlich einer Einzelfallbeurteilung unter Einbezug der aktuellen Situation.

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, Sie bei Ihren arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu beraten.

Andreas Dürr

Andreas Dürr

Anwalt und Notar

Lorena Steiner

Lorena Steiner

MLaw, Anwältin