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Streiten sich zwei (oder mehr) Ansprechende um die Gläubigerstellung derselben Forderung, so kann sich der Schuldner durch gerichtliche Hinterlegung des geschuldeten Betrages befreien. Dieses in der Praxis seltene Verfahren wirft einige Fragen auf, die in diesem Beitrag geklärt werden sollen.

Wann darf hinterlegt werden?
Art. 168 Abs. 1 OR sieht vor, dass sich ein Schuldner durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages befreien kann, wenn die Frage, wem die Forderung zusteht, strittig ist. Würde der Schuldner in diesem Fall an einen der beiden (angeblichen) Gläubiger leisten, so täte er dies auf eigenes (Doppelzahlungs-) Risiko. Für die Möglichkeit der Hinterlegung reicht es jedoch nicht aus, wenn eine zweite Person auftaucht, die vorgibt forderungsberechtigt zu sein. Vielmehr muss die Gläubigerstellung trotz sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Schuldner unklar bleiben und dem Schuldner darf die Beseitigung dieser Ungewissheit nicht zuzumuten sein. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn unklare güterrechtliche Verhältnisse zwischen Ehegatten bestehen, wenn ein Gläubiger dem Schuldner eine Zession mittels Zessionsurkunde anzeigt, der ursprüngliche Gläubiger aber die Gültigkeit der Zession bestreitet, oder wenn infolge einer Umstrukturierung einer Gesellschaft als ursprünglicher Gläubigerin mehrere Rechtseinheiten die Gläubigerstellung für sich beanspruchen.

Wo darf hinterlegt werden?
Ist der Schuldner der Meinung, dass er zur Hinterlegung befugt ist, so muss er als nächstes herausfinden, wo er hinterlegen darf. Die Hinterlegungsstelle muss vom zuständigen Richter bestimmt werden. Die Bestimmung der Hinterlegungsstelle stellt einen Anwendungsfall der sogenannten „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ dar. In diesem Verfahren werden nebst nicht-streitigen Rechtssachen, wo eine Gegenpartei fehlt, auch solche Fälle beurteilt, wo zwar andere Beteiligte vorhanden sind, diese aber nach dem materiellen Recht nicht angehört werden müssen. Örtlich zuständig ist das Gericht am (Wohn-) Sitz der gesuchstellenden Partei (Art. 19 ZPO), das heisst des Schuldners. Der Schuldner muss somit am Gericht an seinem Wohnsitz ein Gesuch einreichen, in welchem er es um Bestimmung der Hinterlegungsstelle ersucht. Das Gericht hat dabei grundsätzlich keine materielle Prüfungsbefugnis. Es beurteilt also nicht, ob die Voraussetzungen der Hinterlegung erfüllt sind und sich der Schuldner durch Hinterlegung befreien kann. Seine Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die Bestimmung der Hinterlegungsstelle. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht einzig wenn das kantonale Recht eine inhaltliche Prüfungsbefugnis explizit vorsieht. Die vom Gericht bezeichnete Hinterlegungsstelle hat sich am ursprünglichen Leistungsort zu befinden. Da Geldschulden in der Regel Bringschulden sind, wird der Richter eine Hinterlegungsstelle am Wohnsitz des ursprünglichen Gläubigers bestimmen. Diese Hinterlegungsstelle kann zum Beispiel die Gerichtskasse des entsprechenden Gerichtes oder eine Bank sein. Steht die Hinterlegungsstelle fest, kann der Schuldner die gesamte geschuldete Summe inkl. Zinsen bei dieser hinterlegen. Ab diesem Zeitpunkt sind keine (weiteren) Verzugszinsen geschuldet und der Schuldner ist grundsätzlich befreit.

Hinterlegt – was nun?
Da vor dem Hinterlegungsrichter kein kontradiktorisches Verfahren mit materieller Rechtswirkung stattgefunden hat, ist mit der Hinterlegung noch nicht abschliessend geklärt, ob der Schuldner tatsächlich befreit ist. Dies kann erst durch den Sachrichter entschieden werden. Klagt einer der potentiellen Gläubiger gegen den Schuldner auf Erfüllung der Leistung, kann dieser einwenden, er habe die Leistung rechtsgültig hinterlegt. Erst in diesem Verfahren entscheidet der Richter, ob die Hinterlegungsvoraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben, oder ob der Schuldner zu Unrecht hinterlegt hat. Sollte der Richter zum Schluss kommen, dass der Schuldner nicht hätte hinterlegen dürfen, so verurteilt er ihn zur Zahlung inkl. Verzugszinsen bis zur Leistung (sofern geschuldet). Der Schuldner kann dafür den von ihm hinterlegten Betrag von der entsprechenden Stelle zurückverlangen. Kommt der Richter hingegen zum Schluss, dass die Gläubigerstellung tatsächlich streitig war, so ist die (allfällige) Forderung des Gläubigers gegen diesen Schuldner untergegangen, und das Gericht weist die Klage ab.

Damit der berechtigte Gläubiger die hinterlegte Summe von der Hinterlegungsstelle herausverlangen kann, braucht er entweder ein Urteil oder die Einwilligung des (oder der) anderen Ansprechenden. Das Urteil wird in der Regel im Rahmen des Prätendentenstreites, das heisst des Feststellungsverfahrens zwischen den Ansprechenden, ergehen. Ein Ansprecher wird eine Feststellungsklage gegen den/die anderen Ansprechenden erheben um gerichtlich klären zu lassen, wem die Forderung zusteht. Wer in diesem Verfahren obsiegt kann mit dem ergehenden Urteil die Hinterlegungsstelle zur Ausbezahlung der hinterlegten Geldsumme anweisen.

Adrien Jaccottet

Adrien Jaccottet

Anwalt, Mediator SAV/SDM/SKWM

Sonja Dätwyler

Sonja Dätwyler

MLaw, juristische Mitarbeiterin