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Verfahrenshandlungen oder Handlungen, die bestimmte Rechtsfolgen auslösen, sind meist an Fristen gebunden. Die Berechnung der einzuhaltenden Fristen bedarf einer sorgfältigen Vorgehensweise. Denn wird eine Frist falsch berechnet und aufgrund dessen verpasst, kann dies bedeutende Folgen – bis hin zum Rechtsverlust – nach sich ziehen.

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Fragen, wann eine fristauslösende Mitteilung zugestellt wird, wann die dadurch ausgelöste Frist zu laufen beginnt und wann diese abläuft.

Zustellung der fristauslösenden Mitteilung – Beginn des Fristenlaufs am darauffolgenden Tag
Zivilprozessuale Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Werktag, ein Wochenende oder einen anerkannten Feiertag handelt. Die Frist wird mit der Zustellung an die empfangende Person ausgelöst. Wird eine fristauslösende Mitteilung persönlich überbracht, erfolgt die Zustellung zum Zeitpunkt der Übergabe. Ein eingeschriebener Brief hingegen gilt als zugestellt, wenn er in den Machtbereich der empfangenden Person gelangt, d.h. dann, wenn diese die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat (absolute Empfangstheorie). Dies ist ab jenem Zeitpunkt der Fall, in welchem die mit der Abholungseinladung versehene Sendung erstmals am Postschalter abgeholt werden kann. In gewissen Ausnahmefällen greift hingegen die relative Empfangstheorie, wonach ein eingeschriebener Brief entweder an dem Tag als zugestellt gilt, an dem die empfangende Person diesen tatsächlich am Postschalter abholt, oder spätestens aber (wenn der Brief nicht abgeholt wird) am siebten und letzten Tag der Abholfrist, wobei die Zustellung in diesem Fall fingiert wird. Einer der wenigen Anwendungsfälle dieser relativen Empfangstheorie ist die Kündigungsandrohung bei Zahlungsrückstand des Mieters dar (Art. 257d OR).

Fristenstillstand während der Gerichtsferien
Im zivilrechtlichen (ordentlichen) Verfahren stehen Fristen während den Gerichtsferien still. Gerichtsferien sind über Ostern während insgesamt 15 Tagen, im Sommer vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und über Weihnachten vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Wird eine fristauslösende Mitteilung während den Gerichtsferien zugestellt, beginnt die Frist erst am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen. Wird beispielsweise am 13. Juli eine fristauslösende Mitteilung versendet und am 14. Juli zugestellt, würde die Frist am 15. Juli zu laufen beginnen. Da der 15. Juli jedoch bereits in den Gerichtsferien liegt, beginnt der Fristenlauf erst nach den Gerichtsferien, d.h. am 16. August.

Beginnt ein Fristenlauf zwar vor den Gerichtsferien, fällt der letzte Tag der Frist jedoch in die Gerichtsferien, steht die Frist während dieser Zeit still und die Dauer der Gerichtsferien wird zur Fristdauer hinzugerechnet. Wird beispielsweise die Mitteilung einer 30-tägigen Frist am 22. Juni zugestellt, beginnt die Frist am 23. Juni zu laufen und würde nach 30 Tagen am 22. Juli enden. Da der 22. Juli aber in die Gerichtsferien fällt, wird die Frist um die Dauer der Gerichtsferien, d.h. um 32 Tage, verlängert, weshalb die Frist erst am 23. August endet.

Fristenende
Wird eine Frist in Tagen festgesetzt, endet sie grundsätzlich am letzten Tag der Anzahl Fristtage seit Beginn des Fristenlaufs. Handelt es sich dabei jedoch um ein Wochenende oder einen am Gerichtsort anerkannten Feiertag, endet die Frist erst am nächstfolgenden Werktag. Bei Fristen, die nach Monaten und nicht nach Tagen festgelegt werden, ist so vorzugehen, dass wenn eine Frist beispielsweise zwei Monate beträgt und am 15. des Monats zu laufen beginnt, die Frist entsprechend am 15. zwei Monate später endet.

Fazit
Um sicherzustellen, dass Sie in einem Verfahren keine eingehenden Fristen verpassen, beraten wir Sie gerne, sorgen für die Einhaltung der Fristen und reagieren in angemessener Weise.