Skip to main content

Das neue Erbrecht trägt den neuen Beziehungs- und Familienformen besser Rechnung und stärkt die Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers.

Das fast hundertjährige schweizerische Erbrecht wird revidiert. Den modernen Formen des Zusammenlebens soll besser Rechnung getragen und die Nachlassplanung vereinfacht werden. Ein erster wichtiger Teil der Revision tritt im Januar 2023 in Kraft.

Die wichtigsten Neuerungen betreffen das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist derjenige Anteil am gesetzlichen Erbteil, auf den Kinder, Eltern und überlebender Ehegatte zwingend Anspruch haben, auch wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge testamentarisch oder im Rahmen eines Erbvertrags abgeändert hat. An den gesetzlichen Erbteilen ändert sich nichts.

Kein Pflichtteil mehr für Eltern

Im revidierten Erbrecht entfällt der Pflichtteilsanspruch der Eltern. Die Eltern bleiben aber gesetzliche Erben. Sie erben neben einem Ehegatten oder einer eingetragenen Partnerin, wenn eine Erblasserin kinderlos verstirbt. Der Witwer muss somit vom Erbe ¼ den Eltern oder den Schwestern seiner Ehefrau, wenn einer deren Elternteile verstorben ist, abgeben. Da die Eltern zukünftig aber keinen Pflichtteilsschutz mehr geniessen, können kinderlose Personen neu über ihr gesamtes Vermögen mittels eines Testaments zu Gunsten beispielsweise eines Lebenspartners frei verfügen und die eigenen Eltern von der Erbfolge ausschliessen, wie das in Bezug auf die Geschwister schon vorher möglich war.

Kleinerer Pflichtteil für die Nachkommen

Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt statt ¾ neu nur noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Der gesetzliche Erbteil der Kinder entspricht bei einem unverheirateten Elternteil dessen gesamten Nachlass; ist der Elternteil verheiratet resp. lebt er oder sie in einer eingetragenen Partnerschaft, entspricht er der Hälfte des Nachlasses. Die Kinder haben somit neu einen Pflichtteilsanspruch auf ¼ des Nachlasses ihres verstorbenen Elternteils, wenn dieser verheiratet ist, resp. auf die Hälfte, wenn dieser nicht verheiratet ist.

Aufgrund dieser Gesetzesrevision ist sehr zu empfehlen, bestehende Erbverträge und Testamente zu überprüfen. Eine Überprüfung sollte sowieso in Abständen von fünf bis zehn Jahren vorgenommen werden. Die kommende Revision ist ein willkommener Anlass dafür.

Grössere freie Quote des Erblassers

Mit der Reduktion der Pflichtteilsansprüche stärkt der Gesetzgeber die Möglichkeit des Erblassers, mittels Testament oder Erbvertrag darüber zu bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Tod passiert. Neu kann jede Person mit Kindern, verheiratet oder nicht, über mindestens die Hälfte ihres Vermögens uneingeschränkt testamentarisch verfügen. So kann der langjährige Lebenspartner, die Stieftochter oder eine gute Freundin in erheblich grösserem Umfang begünstigt, eine Unternehmensnachfolge einfacher geregelt und Liegenschaften an einzelne Erben in grösserem Umfang zugewiesen werden, um nur einige Beispiele zu nennen.

ABER: Wenn Sie kein Testament verfassen und Ihren letzten Willen nicht klar formulieren, bleibt alles bei der gesetzlichen Regelung. Auch diese kann sinnvoll sein; die Vielfalt von Lebensformen und Beziehungen drängt aber häufig eine Anpassung auf.

Viele scheuen sich, sich mit dem eigenen Tod und dessen Folgen zu beschäftigen. Die Erleichterung, wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, ist jedoch in der Regel gross. Wir würden uns freuen, Sie auf diesem Weg zu begleiten.

Agnes Dormann

Agnes Dormann

Anwältin und Notarin, Fachanwältin SAV Erbrecht, Mediatorin SAV

Fiona Zilian

Fiona Zilian

MLaw, juristische Mitarbeiterin