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In der Schweiz ist der Erwerb von Wohneigentum für viele Menschen ein lang ersehnter Traum. Das eigene Haus oder die eigene Wohnung sind nicht nur ein Symbol von Sicherheit und Unabhängigkeit, sondern auch eine Investition in die Zukunft. Doch werden Hauseigentümer gezwungen, ihre Liegenschaft zu verkaufen, wenn finanzielle Schwierigkeiten auftreten?

Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat jede Person, die eine AHV- oder IV-Rente bezieht, und das Einkommen oder der Vermögensverzehr zur Deckung ihres Lebensbedarfs nicht ausreicht. Die Ergänzungsleistungen berechnen sich anhand der Differenz zwischen den anrechenbaren Einnahmen und den anerkannten Ausgaben.

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen neben den Einnahmen aus Renten und Erwerbseinkünften auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Dazu gehört insbesondere der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft (Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG). Als Einnahmen werden ausserdem jährlich ein Zehntel (bzw. ein Fünfzehntel bei IV-Rentnerinnen und -Rentnern) des Reinvermögens hinzugerechnet, soweit dieses den Wert von CHF 30’000 für Alleinstehende bzw. CHF 50’000 für Ehepaare übersteigt. Da Liegenschaften in der Regel einen höheren Wert haben, bleibt der Liegenschaftswert im Umfang von CHF 112’500 unberücksichtigt und lediglich der Betrag, welcher die Freigrenze von CHF 112’500 übersteigt, wird als Reinvermögen berücksichtigt. Bei Ehegatten, von denen der eine im Wohneigentum und der andere im Heim lebt, wird nur der Wert der Liegenschaft berücksichtigt, der den Betrag von CHF 300’000 übersteigt.

Um die Ergänzungsleistungen anhand der persönlichen finanziellen Situation individuell berechnen zu können, werden neben den anrechenbaren Einnahmen auch die laufenden Ausgaben berücksichtigt. Personen, die Wohneigentum besitzen, haben möglicherweise höhere Wohnkosten, müssen aber im Gegenzug keine Miete bezahlen. Anstelle eines Mietzinses wird daher der Mietwert der Liegenschaft als anrechenbarer Aufwand anerkannt. Zusätzlich werden die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft berücksichtigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. b ELG).

Mit der EL-Reform, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, gilt neu eine Vermögensschwelle von CHF 100’000 für Alleinstehende bzw. CHF 200’000 für Ehepaare. Wer über ein höheres Reinvermögen verfügt, hat keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen, da der Lebensunterhalt oberhalb dieser Schwelle in der Regel nicht gefährdet ist. Für die Berechnung des Vermögens von CHF 100’000 bzw. CHF 200’000 wird der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften jedoch nicht berücksichtigt (Art. 9a Abs. 2 ELG). Damit soll sichergestellt werden, dass Wohneigentümer, welche über ein geringes Barvermögen verfügen, nicht gezwungen werden, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Durch die Ergänzungsleistungen wird es Wohneigentümerinnen somit ermöglicht, auch bei finanziellen Engpässen in ihrem Eigenheim wohnen zu bleiben.

Die Erben haben jedoch Ergänzungsleistungen nach dem Tod der EL-Bezügerin – bis zu einem Freibetrag in der Höhe von CHF 40’000 – aus dem Nachlass zurückzuerstatten. Sind die Eigentümer verheiratet, entsteht diese Rückerstattungspflicht erst beim Versterben des zweiten Ehegatten und wiederum nur auf denjenigen Teil des Nachlasses, der den Betrag von CHF 40’000 übersteigt (Art. 16a ELG). Das zuständige Amt für Sozialbeiträge hat den Rückforderungsanspruch innerhalb eines Jahres, nachdem sie vom Tod des EL-Bezügers Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung geltend zu machen, ansonsten der Rückforderungsanspruch erlischt (Art. 16b ELG).

Agnes Dormann

Dr. Agnes Dormann

Fachanwältin SAV Erbrecht, Mediatorin SAV

Manuela Pecorelli

Manuela Pecorelli

MLaw, juristische Mitarbeiterin