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Angesichts der steigenden Infektionszahlen mit dem Coronavirus müssen sich Arbeitnehmende vermehrt in Quarantäne begeben. Wer in Quarantäne muss und welche Auswirkungen die Quarantäne auf das Arbeitsverhältnis hat, ist allerdings für viele unklar. Ein Fallbeispiel soll Gewissheit schaffen.

Petra erfährt, dass ihre Freundin Stéphanie positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Stéphanie erhielt vom Kantonsarzt ein Schreiben mit der Anweisung, sich in Quarantäne zu begeben. Petra hatte mit Stéphanie 12 Stunden, bevor sich diese testen liess, zum letzten Mal engen Kontakt. Petra wohnt zusammen mit ihrem Freund Max in einer Wohnung. Petra und Max fragen sich, ob sie auch in Quarantäne müssen.

 

Wer engen Kontakt mit einer am Coronavirus erkrankten Person hatte, die während des Kontakts ansteckend war, muss für zehn Tage in Quarantäne. Enger Kontakt liegt vor, wenn ohne Schutz (wie Hygienemasken oder Plexiglasscheibe) der Abstand von 1.5 Metern während 15 Minuten nicht eingehalten wird. Ansteckend ist man 48 Stunden vor und während dem Auftreten von Symptomen.

Petra muss sich folglich in Quarantäne begeben. Max gilt bloss als Kontaktperson, da er selbst keinen direkten Kontakt mit Stéphanie hatte. Er muss nur dann in Quarantäne, wenn er sich von Petra innerhalb der Wohnung nicht räumlich trennen kann. Er sollte sich in diesem Fall ebenfalls beim Kantonsarzt melden.

Ein negativer Test verkürzt die Quarantäne nicht. Arbeitgebende dürfen deswegen bei Vorliegen eines negativen Tests von ihren Arbeitnehmenden nicht verlangen, vor Ablauf von zehn Tagen am Arbeitsplatz zu erscheinen.

 

Welche Auswirkungen hat die Quarantäne auf das Arbeitsverhältnis?

Viele Arbeitnehmende können ihre Arbeit nicht im Home-Office verrichten und folglich während der Quarantänemassnahme nicht arbeiten. Im Arbeitsrecht gilt zwar der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Da aber die behördliche Anordnung einer Quarantänemassnahme auf den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmenden beruht und dieser in der Regel die Massnahme auch nicht verschuldet hat, besteht sein Lohnanspruch fort (Art. 324a und 324b OR).

Der Bund hat analog der Erwerbsausfallentschädi-gung gemäss EOG zur Entlastung der Arbeitgebenden vorgesehen, bei Arbeitsausfall infolge von Quarantänemassnahmen Erwerbsersatzentschädigungen zu zahlen. Der Arbeitgebende kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen. Um die Entschädigung zu erlangen, muss nachgewiesen werden, dass die Quarantänemassnahme ärztlich oder behördlich angeordnet wurde.

Im Normalfall wird jede Person vom Kantonsarzt schriftlich über die Anordnung der Quarantäne orientiert. Die Kantonsärzte sind zurzeit aufgrund der hohen Anzahl von Ansteckungen überlastet und kontaktieren die betroffenen Personen teilweise nur telefonisch. Wer in Quarantäne muss, kann dies deswegen regelmässig nicht mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. Damit die Überlastung der Kantonsärzte den Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht vereitelt, haben die Ausgleichskassen die Anforderungen an den Nachweis der Quarantäne gelockert: Neu genügt auch die Selbstdeklaration der anspruchsberechtigten Person, sofern diese begründen kann, weshalb sie den ordentlichen Nachweis mittels eines ärztlichen Zeugnisses nicht erbringen kann (Informationsbulletin 11 für die Ausgleichskassen vom 28. Oktober 2020 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Punkt 3).

Die Corona-Erwerbsersatzentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das der Arbeitnehmende vor Beginn der Quarantäne erzielt hat, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. Deckt die Entschädigung nicht 80% des Lohnes, hat der Arbeitgebende die Differenz zu leisten. Analog der Entschädigung für Dienstleistende gemäss EOG dürfte der Arbeitnehmende allerdings keinen Anspruch auf 100% seines Lohnes haben. Diese Frage ist aber rechtlich umstritten.

 

Unterschied zur Isolation

Erkrankt der Arbeitnehmende während der Quarantäne am Coronavirus, muss er sich in Isolation begeben. In diesem Zeitpunkt endet der Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung und der Arbeitgebende ist gemäss Art. 324a Abs. 1 OR zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Die Unterscheidung zwischen Quarantäne und Isolation ist relevant, weil der Bund nur bei Quarantäne eine Corona-Erwerbsentschädigung zahlt. Da zu Beginn der Quarantäne nicht klar ist, ob die betroffene Person tatsächlich am Coronavirus erkrankt ist, ist die Erwerbsentschädigung sinnvollerweise erst am Ende der Quarantäne zu beantragen, wenn ihre tatsächliche Dauer feststeht.

Gerne beraten wir Sie bei Ihren arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Lorena Steiner

Lorena Steiner

MLaw, Anwältin

Fiona Zilian

Fiona Zilian

MLaw, juristische Mitarbeiterin