Die Widerklage muss spätestens in der Klageantwort erhoben werden. Mit Urteil 4A_207/2019 vom 17. August 2020 verneint das Bundesgericht, dass die beklagte Partei die Widerklage in der gerichtlichen Nachfrist zur Verbesserung der Klageantwort vorbringen kann.
Der letztmögliche Zeitpunkt für die Widerklage
Die beklagte Partei kann sich in einem Zivilprozess nicht nur gegen den eingeklagten Anspruch zur Wehr setzen, sondern gleichzeitig der klagenden Partei in der Form einer Widerklage mit einem eigenen Anspruch entgegentreten. Die Widerklage ist gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO spätestens in der Klageantwort einzugeben.
Im Bundesgerichtsurteil 4A_207/2019 vom 17. August 2020 war folgender Sachverhalt zu beurteilen: Gegen die X AG wurde eine Klage auf Zahlung von CHF 253ʹ750.00 anhängig gemacht. Sie war bis zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und nahm in ihrer Klageantwort ausschliesslich zur Klage Stellung. Nachdem die X AG die Klageantwort eingereicht hatte, holte sie sich Unterstützung bei einer Anwältin. Nach dem Studium der Akten ersuchte diese sogleich beim Gericht um eine Nachfrist zur Ergänzung der bereits eingereichten Klageantwort. Das Gericht kam diesem Begehren nach und gewährte der X AG eine Nachfrist im Sinne von Art. 56 ZPO. Daraufhin reichte die Anwältin der X AG eine verbesserte Klageantwort ein, mit welcher sie zusätzlich widerklageweise eine Forderung von CHF 34ʹ375.00 geltend machte. Die Gerichte hatten in der Folge zu prüfen, ob die Widerklage innert der angesetzten Nachfrist erhoben werden durfte und vorliegend rechtzeitig erfolgte.
Keine Nachfrist für die Widerklage
Das Bundesgericht stellte klar, dass das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne der gerichtlichen Fragepflicht den letztmöglichen Zeitpunkt zur Erhebung einer Widerklage nicht beeinflussen könne. Die Nachfrist im Sinne von Art. 56 ZPO diene allein dazu, eine unklare, widersprüchliche, unbestimmte oder offensichtlich unvollständige Eingabe zu ergänzen. Dementsprechend sei die Nachfrist nicht dazu gedacht, eine verfahrensrechtlich ungünstige Vorgehensweise zu korrigieren. Mit anderen Worten dürfe die gerichtliche Fragepflicht nicht etwaige prozessuale Vorteile der Gegenpartei zerstören, ansonsten sie die Waffengleichheit der Parteien verletze. Da vorliegend die X AG ihre Ansprüche gegen den Kläger erst nach der erstmaligen Einreichung der Klageantwort geltend gemacht habe, seien sie zu spät erfolgt und darum nicht mehr zu berücksichtigen.
Sachlich begründete gerichtliche Strenge
Dieser Rechtsprechung ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Prozessökonomie zuzustimmen. Versäumte Prozesshandlungen sollen nur in Härtefällen nachgeholt werden können. Eine schlechte Klagantwort kann durchaus aus prozessualen Gründen zu einem Rechtsverlust führen, was vorliegend über Art. 56 ZPO abgefedert werden sollte. Eine versäumte Widerklage führt jedoch in der Regel nicht zu einem Rechtsverlust, weil die Ansprüche meist zu einem späteren Zeitpunkt separat gerichtlich geltend gemacht werden können. Auch wenn diese Rechtsprechung gerade bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien streng erscheinen mag, ist sie sachlich gerechtfertigt. Einmal mehr zeigt sich, dass in Zivilprozessen aufgrund deren prozessualen Komplexität der frühzeitige Beizug einer anwaltlichen Vertretung dringend zu empfehlen ist.